Vertretbare Annahme einer Übertretung des §97 Abs4 StVO 1960 (Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung).
Daran ändert nichts, daß der Betroffene offenbar der Ansicht war, die Anordnung des Straßenaufsichtsorganes entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften; denn es stand ihm hier, wenn auch erst nach Befolgung der Weisung, frei, den Beschwerdeweg an die vorgesetzte Behörde des Wacheorgans zu beschreiten. Soll nämlich eine solche Weisung ihren vom Gesetzgeber bestimmten Zweck erfüllen, dann muß ihr auch mit möglichster Beschleunigung nachgekommen werden, zumal dann, wenn diese Anordnung der Sicherheit des Verkehrs zu dienen hat (vgl. zB VwGH 29.6.1970 Z1323/69, 25.4.1975 Z247/74).
Keine gesetzwidrige Verlängerung der verwaltungsbehördlichen Haft (hier: 12minütige Anhaltung zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers).
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