B1089/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die im §111 Abs2 BAO vorgesehene Androhung der Zwangsstrafe ist kein Bescheid, da mit einer solchen Erledigung weder ein bestehendes Rechtsverhältnis festgestellt noch ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben wird.
Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, die behauptete Rechtswidrigkeit der Androhung der Zwangsstrafe mit Berufung gegen den die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheid geltend zu machen.
Da der angefochtenen Erledigung nicht die Qualität eines Bescheides zukommt, ist die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.