JudikaturVfGH

B1506/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1990

Es lag offenkundig keine der im §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit bezogenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festnahme vor. Im besonderen bestand kein im Dienst der Strafjustiz (nach §177 iVm §175 StPO) wahrzunehmender Grund für eine vorläufige Verwahrung des Beschwerdeführers, weil von einem konkreten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (s. dazu zB VfSlg. 8439/1978 oder 10976/1986) im Hinblick auf die den intervenierenden Kriminalbeamten bekannte äußerst vage Personsbeschreibung überhaupt nicht die Rede sein kann.

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