JudikaturVfGH

B597/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1990

Gesetzmäßigkeit von ArtII Abs2 NotstandshilfeV-Novelle 1988, BGBl. 319/1988.

Nach §24 Abs1 AlVG, der nach §38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden ist, ist die Leistung neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Die bescheidmäßige Zuerkennung einer Leistung wirkt also grundsätzlich nur unter gleichbleibenden Verhältnissen (rebus sic stantibus) weiter.

Auch die Änderung der Notstandshilfeverordnung löst folglich die Neubemessung der Notstandshilfe aus. Daß der Verordnungsgeber die Änderung für Arbeitslose, die schon Notstandshilfe beziehen, nicht sofort wirksam werden läßt, hindert ihn nicht daran, sie gleichwohl spätestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres (hier: 1.1.1989) eintreten zu lassen. Er darf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zum Zweck einer gewissen Gleichbehandlung auch dann bestimmen, wenn er zunächst auf bereits zuerkannte Ansprüche Bedacht nimmt.

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