A147/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie sich aus Art131 Abs1 Z1 B-VG iVm §30 Abs1 VwGG ergibt, hindert die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides nicht. Wird einem Bescheid durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so verpflichtet §30 Abs3 VwGG die Behörde nur, "den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen"; dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, "daß bereits gesetzte Vollzugshandlungen rückgängig zu machen sind" (VwGH vom 29. Jänner 1982, Z81/08/0162). Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können daher bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden (vgl. VwGH vom 24. Juni 1975, Z978/75, und vom 21. September 1978, Z1646/78).