JudikaturVfGH

B186/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1990

Die Abschiebung gemäß §13 FrPG stellt keine (bescheidmäßig zu verfügende) Vollstreckungsverfügung dar, sondern die Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art(vgl. VwGH 31.5.1961, Zl. 2488/60), ist also eine der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurde) dienende Maßnahme. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar ist (vgl. zB VfSlg. 7458/1974, 8752/1980, 8991/1980).

Der Aufenthaltsverbotsbescheid und der Schubhaftbescheid waren zum Zeitpunkt der Abschiebung vollstreckbar. Der Schubhaftbescheid erging nicht in Anwendung des §57 AVG, sodaß ein allenfalls dagegen erhobenes Rechtsmittel den Bescheid nicht außer Kraft setzen konnte; einer allfälligen Berufung war gemäß §64 Abs2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

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