Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen (vgl. VfSlg. 5235/1966; VfGH v. 9.6.1988, B59,60/88; v. 3.10.1988, B1199,1516/88).
(ebenso: B397/93, B v 14.06.93, B1211/95, B v 19.06.95).
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