JudikaturVfGH

B977/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1990

(Bestrafung gemäß §367 Z26 GewO iVm §9 VStG wegen Übertretung einer bescheidmäßig festgelegten Sperrstunde)

Keine Folge hinsichtlich Geldstrafe (mangelnde Konkretisierung); die bescheidmäßig (im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid) festgelegte Sperrstunde ist nicht Beurteilungsgegenstand des bekämpften Strafbescheides; die aufschiebende Wirkung könnte sich selbst im Falle einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darauf nicht beziehen.

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