V215/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wertung von Eingaben als Individualanträge iSd Art139 Abs1 B-VG trotz ihrer Bezeichnung als "Beschwerden" bzw "Individualbeschwerden" aufgrund ihres Inhalts; ausdrückliche Berufung auf Art139 Abs1 B-VG und Aufhebungsbegehren bezüglich bestimmter Verordnungen.
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der "Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz vom 15.7.1988" (Erlassung von Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich eines Dammweges gemäß §43 Abs1 litb Z2 StVO 1960; Kennzeichnung dieses Geh- und Radweges) und auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl für Vlbg 1988/58 (Fahr- und Reitverbote in bestimmten Bereichen iSd §48 Abs2 WRG 1959).
Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges aufgrund der Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960.
Keine Darlegung der Bedenken im einzelnen iSd §57 Abs1 zweiter Satz VfGG.