JudikaturVfGH

B946/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1990

Zurückweisung einer Eingabe gegen einen grundverkehrsbehördlichen Bescheid mangels eines Aufhebungsbegehrens und aufgrund fehlender Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG iS des §15 Abs2 VfGG; keine verbesserungsfähigen Formmängel; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des gesamten Nö GVG 1989 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller

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