G66/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §50 Abs2 Z2 litb und des §53 Abs1 erster Satz RAO mangels Legitimation.
Sowohl §50 Abs2 Z2 litb als auch §53 Abs1 erster Satz RAO enthalten jeweils eine Verordnungsermächtigung für die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§27 Abs1 lita, §51 RAO) zur Erlassung näherer Vorschriften über die Satzung der Versorgungseinrichtung und über die Umlagenordnung.
Allein schon aus diesem Inhalt ergibt sich, daß nach diesen Gesetzesbestimmungen unmittelbare Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person ausgeschlossen sind und allenfalls erst durch aufgrund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen bewirkt werden könnten.