JudikaturVfGH

WI-6/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1990

Zurückweisung der Anfechtung der Nationalratswahl vom 07.10.90 durch die Liste "Der Norden-(Mühlviertel)Weinviertel(Waldviertel)"; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Gegenstand einer Entscheidung nach Art141 B-VG kann nur eine bereits stattgefundene Wahl sein; siehe hiezu auch §68 Abs1 VfGG - "Beendigung des Wahlverfahrens"

Unzulässigkeit der Anfechtung einer künftigen Wahl

kein Abspruch über aufschiebende Wirkung sowie über Normbedenken

(ebenso: B v 25.09.90, WI-7/90 und WI-8/90)

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