WI-1/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Einen, die unmittelbare Anfechtung der Handelskammerwahl beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug richtet §91 HandelskammerG ein (di. Einspruch, Beschwerde an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie).
Die Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß administrative Einsprüche etwa nur gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses möglich wären. Vielmehr ist der Instanzenzug zur Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens im Sinne des §68 Abs1 VfGG vorgesehen. Dieser Instanzenzug ist nicht erschöpft.