JudikaturVfGH

B980/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1990

Die gewährte Verfahrenshilfe wird gemäß §68 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG für erloschen erklärt.

Der Verfahrenshelfer begehrt den Entzug der Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO mit der Begründung, ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erscheine aussichtslos. Zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 9. Juli 1990 sei auch vom Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt und bereits ein Verfahrenshelfer bestellt worden.

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