Infolge der Aufhebung des beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Partei die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
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