WI-5/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gleichenberg am 19.04.90 wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Die vierwöchige Frist des §68 Abs1 VfGG 1953 endete am 25. Juli 1990 (vgl. zB VfSlg. 11255/1987). Da die Wahlanfechtung erst am 7. August 1990 zur Post gegeben wurde, ist sie verspätet und war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne daß auf die übrigen Prozeßvoraussetzungen eingegangen werden mußte.