JudikaturVfGH

B1252/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1990

Zur Erschöpfung des Instanzenzuges iS des Art144 B-VG muß auch vom Rechtsmittel der Vorstellung (§57 Abs2 AVG 1950) Gebrauch gemacht werden (vgl. zB VfSlg. 7616/1975), dies auch dann, wenn der Mandatsbescheid von einer obersten Behörde stammt. Da der beschwerdeführenden Gesellschaft im gegenständlichen Falle das Rechtsmittel der Vorstellung nach §57 Abs2 AVG 1950 offengestanden wäre, war die Beschwerde zurückzuweisen.

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