JudikaturVfGH

B628/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1991

Eine dem AVG vergleichbare Bestimmung, die vorschreiben würde, daß eine Vorstellung gemäß §26 Abs5 RAO einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, enthält die RAO nicht.

Es ist daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen, ob das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel an einem Mangel leidet, der eine Zurückweisung rechtfertigt. Das ist offenkundig nicht der Fall. Die Vorstellung wendet sich zweifellos gegen den Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Bestellung zum Pflichtverteidiger), weil der Beschwerdeführer die angewendeten Rechtsvorschriften für verfassungswidrig erachtet.

Die Vorstellung war daher zulässig.

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