B1072/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, daß die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlaßt worden sei, stellt weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sondern lediglich eine Mitteilung darüber, welche Maßnahmen die belangte Behörde gegenüber dem Einschreiter treffen wird. Bereits die vorangegangene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §53 VStG stellt weder einen Bescheid noch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. VfSlg. 11009/1986 mit weiteren Judikaturhinweisen).