Über die Bedenken des Antragstellers gegen §97 Abs1 Z1 StGB wurde bereits im Erkenntnis VfSlg. 7400/1974 abgesprochen.
Über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kann nur einmal befunden werden; eine solche Entscheidung schafft für die gleichen Bedenken (nach allen Seiten hin) Rechtskraft. Die Annahme ist nicht vorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß Art140 B-VG, über den der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte.
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