Ein Bescheid, der dem Berufungsbegehren im Ergebnis voll Rechnung trägt, greift nicht in subjektive Rechte ein. Eine Beschwerde dagegen wäre wegen Mangels der Legitimation zurückzuweisen.
(Soweit sich die beabsichtigte Beschwerde gegen den Teil des Bescheides richten sollte, mit dem ein Devolutionsantrag zurückgewiesen wird, stellt sich allenfalls die Frage, ob der Berufungssenat §73 AVG rechtsrichtig angewendet hat. Insoweit wäre die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zu gewärtigen.)
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