JudikaturVfGH

G114/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1991

In §36 Abs2 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, war der Ausdruck "Stiefeltern," verfassungswidrig.

In §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 10. Juni 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (NotstandshilfeV), BGBl. Nr. 352, war der Ausdruck "Stiefeltern," in §2 Abs2 dieser Verordnung der Ausdruck ", Stiefeltern" im Klammerausdruck gesetzwidrig.

Die Berücksichtigung des Einkommens der Stiefeltern bei Beurteilung der Notlage eines Arbeitslosen widerspricht dem Gleichheitssatz.

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einem Arbeitslosen das Einkommen von Stiefeltern anzurechnen, die ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind und daher jeden Beitrag zu seinem Unterhalt verweigern können. Der Gesetzgeber kann auch nicht davon ausgehen, daß Stiefeltern ohne Rücksicht auf eine allfällige Haushaltsgemeinschaft auch nur faktisch zum Unterhalt großjähriger Stiefkinder beitragen (Mit Hinweis auf VfSlg. 11662/1988 und VfGH E v 02.03.89, G219/88).

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