Anlaßfallwirkung der Aufhebung des zweiten Satzes des Abs4a sowie der Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Abs4b des §5 StVO 1960 mit E v 01.03.91, G274/90 ua.
Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
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