Anlaßfallwirkung der Aufhebung des zweiten Satzes des Abs4a sowie der Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Abs4b des §5 StVO 1960 mit E v 01.03.91, G274/90 ua.
Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen haben, ob vom Beschwerdeführer überhaupt Zweifel am Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung geäußert wurden und ob deshalb - unter dem Blickwinkel der nunmehr bereinigten Rechtslage - die Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens notwendig gewesen wäre.
weitere Anlaßfälle: B1402/89, B1422/89, B1538/89, B1583/89, B182/90, B333/90, B358/90, B518/90, B1335/90, B1341/90, B1364/90, alle vom 08.03.91
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