JudikaturVfGH

WI-2/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1991

Sowohl die Wahlanfechtung als auch die Beschwerde werden ausdrücklich unter einer Bedingung erhoben ("für den Fall, daß ..."). Dabei handelt es sich nicht um - nach herrschender Auffassung an sich zulässige - an ein Hauptbegehren anknüpfende Eventualanträge, sondern um Begehren, die nur dann als erhoben gelten sollen, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Anfechtung oder Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" im Sinn des §15 Abs2 VfGG (vgl. VfSlg. 10.196/1984).

Rückverweise