JudikaturVfGH

G285/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1991

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung zweier Bestimmungen im FinStrG bezüglich der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens in Handhabung des §83 FinStrG; zumutbarer Umweg zur Bekämpfung der Normen gegeben

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