Anträge nach Art140/Art140 a B-VG, die nicht begehren, das/den - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige(n) - Gesetz/Staatsvertrag seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n)" Stellen aufzuheben (§62 Abs1 erster Satz/§66 VfGG 1953), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht verbesserungsfähig (§18 VfGG 1953) und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11152/1986, 11802/1988 ua.).
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