JudikaturVfGH

B1314/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1991

Da der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß den in derselben Rechtssache gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung infolge Fristversäumung) abgewiesen hat und zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (insbesondere ist das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, Umstände darzutun, die ihn im Sinne des §82 Abs2 VfGG gehindert hätten, von seinem Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof rechtzeitig Gebrauch zu machen, zumal die Namhaftmachung der die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausübenden Organwalter keine Prozeßvoraussetzung der Beschwerdeführung ist), war der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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