JudikaturVfGH

B20/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1991

Gemäß §423 Abs2 ZPO (iVm §35 VfGG) sind Anträge auf Ergänzung eines Urteiles (§423 Abs1 ZPO) binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Urteiles beim Prozeßgericht anzubringen. Das Erkenntnis, dessen Ergänzung beantragt wird, wurde den Beschwerdeführern am 20.11.90 zugestellt; der mit 09.04.91 datierte Ergänzungsantrag der Beschwerdeführer langte am 10.04.91 beim Verfassungsgerichtshof ein und war deshalb als verspätet zurückzuweisen.

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