JudikaturVfGH

B1160/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1991

Dem §71 Abs2 AVG zufolge muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden. Im vorliegenden Fall hörte das Hindernis an dem Tag auf, als der Beschwerdeführer wußte, daß er die mündliche Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission versäumt hatte. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er habe aus der erteilten Rechtsmittelbelehrung "infolge eines Mißverständnisses" den Schluß gezogen, die Wiedereinsetzungsfrist beginne mit Zustellung des Bescheides der ZDOK zu laufen.

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