JudikaturVfGH

V19/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1991

Wenn sich die Antragsteller durch die angefochtene Verordnung gehindert sehen, während des darin festgelegten Zeitraumes (8. Dezember bis eine Woche nach Ostern) ihre Gaststätte mit "Straßenfahrzeugen" zu erreichen, so ist die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung iS des §45 Abs2 StVO 1960 ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen.

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