JudikaturVfGH

G194/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1991

Der Antragsteller könnte vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine bescheidmäßige Festsetzung seiner Beitragsleistungspflicht erwirken und nach Ausschöpfung des Instanzenzuges eine Beschwerde nach Art144 B-VG erheben. Auf diesem Wege könnte er seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

Zur Feststellung der Höhe der Alterspension sieht das ASVG ein Verfahren vor der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (§354 iVm §367 ASVG) und im Streitfall im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein Leistungsstreitverfahren (§§65 ff. ASGG) vor, in dem ein Rechtszug zum Oberlandesgericht eingerichtet ist; würden die Bedenken des Antragstellers von diesem Gericht geteilt, dann könnte es einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof richten.

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