Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung "der bis zum 31.03.91 in Kraft gewesenen Bestimmung des §60 GSVG" mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.91, G252,253/89 ua, betreffend die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ua. des §60 GSVG.
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