JudikaturVfGH

B435/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1991

Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der Frist von vier Wochen, die dem Beschwerdeführer eingeräumt worden war, verbessert eingebracht. Der Beschwerdeführer beantragte zwar vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, sodaß die Verbesserungsfrist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags (neu) zu laufen begonnen hätte.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag aber nicht meritorisch erledigt, sondern zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Verbesserungsfrist auslösen konnte (vgl. zur Unterbrechung der Beschwerdefrist VfGH 28.02.89, B1007/87, B731/88 und B1104/88).

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