B421/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof brauchte - im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nicht zu untersuchen, ob der bekämpfte Rechtsakt überhaupt als Bescheid zu werten ist:
Handelt es sich nämlich bei dem angefochtenen Rechtsakt um keinen Bescheid, so mangelt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis zur Entscheidung über eine dagegen gerichtete Beschwerde, weil auch die übrigen Zuständigkeiten (Art137 bis Art143, Art145 B-VG) - nach dem insoweit eindeutigen Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht kommen. Die Beschwerde wäre daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Der Partei des Verwaltungsverfahrens steht ein Ablehnungsrecht nicht zu (VfSlg. 3588/1959, 7429/1974). Die Mitwirkung eines befangenen Organwalters an der Entscheidung verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das relevierte Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht (zB VfSlg. 10.205/1984, 11.214/1987 uam.).