JudikaturVfGH

V245/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1991

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 15.04.91, Z Pol-144-11/1991/Dr.Ka/3, mit der im Stadtzentrum Gmunden eine Fußgängerzone eingerichtet wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hält die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 StVO 1960 für einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten.

Soweit hingegen die antragstellende Gesellschaft durch das in der angefochtenen Verordnung ausgesprochene Verbot des Zufahrens von Kunden und Lieferanten einen Eingriff in ihre Rechtssphäre behauptet, fehlt es daran von vornherein. Bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen von Verkehrsvorschriften handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm.

(Ebenso: E v 28.09.93, V47/93).

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