JudikaturVfGH

B365/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1991

Aus der - vor dem Hintergrund des Art9a Abs3 B-VG zu verstehenden - Anordnung des §15 Abs1 WehrG 1990 (§15 Abs1 WehrG 1978) folgt ausschließlich eine Verpflichtung österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechts zur Wehrdienstleistung, der eine korrespondierende Berechtigung der Normadressaten nicht gegenübersteht.

Beschränkt sich §15 (und die parallelgehende Regelung über die Stellungspflicht gemäß §17 Abs1 WehrG 1990 (§17 Abs1 WehrG 1978)) jedoch darauf, Verpflichtungen festzulegen, so ist die darin enthaltene Einschränkung auf österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts durch den, die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger festlegenden Art9a Abs3 B-VG verfassungsrechtlich im vollen Umfang gedeckt; Art9a B-VG geht nämlich (im hier gegebenen Zusammenhang) als die speziellere Vorschrift anderen Bestimmungen der Bundesverfassung, insbesondere dem Gleichheitsgebot, vor.

Der normative Inhalt des angefochtenen Bescheides erschöpft sich - dem Antragsbegehren entsprechend - in einem (negativen) Abspruch über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Stellung und Leistung des Grundwehrdienstes.

Selbst wenn man den normativen Inhalt des bekämpften Bescheides als weiter reichend werten wollte, und zwar dahin, daß diese Entscheidung auch über eine Wehrdienstleistung im Sinne eines Grundwehrdienstes durch einen Staatsbürger weiblichen Geschlechts auf freiwilliger Basis negativ abspricht, könnte eine im Verfahren nach Art144 B-VG relevante Rechtsverletzung (schon) deshalb nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber kraft seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit auch männlichen Staatsbürgern kein Recht auf freiwillige Absolvierung einer militärischen Grundausbildung einräumt.

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