B1157/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Verwaltungsverfahrens erfolgte auf Grundlage des verfassungsrechtlich unbedenklichen §38 AVG. Damit wurde eine Sachentscheidung nicht verweigert, sondern vorbehalten.
Bei Bedenken inhaltlicher Art gegen den bekämpften Bescheid handelt es sich nicht um eine Frage des gesetzlichen Richters.
Ein Verfahren zur Entscheidung der Rechtsverhältnisse, die aus einer behaupteten Nutzungsüberlassung von Baulichkeiten am Hof des Beschwerdeführers an seinen Sohn im Jahre 1974 erfließen, ist bislang überhaupt nicht anhängig. Das beim Bezirksgericht Rattenberg anhängige zivilgerichtliche Verfahren bezieht sich nicht auf diese Sache, sondern betrifft die Räumung der behauptetermaßen benutzten Wohnung durch den Sohn des Beschwerdeführers. Es fehlt demnach überhaupt an der in §38 AVG idF vor der Nov BGBl. 357/1990 vorgesehenen Voraussetzung für eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens, daß die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Dabei handelt es sich vorliegendenfalls deshalb um einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler, weil der belangten Behörde bekannt war, daß jenes zivilgerichtliche Verfahren, dessen Anhängigkeit zum Anlaß der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens genommen wurde, seinerseits schon seit 12.10.88 (bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde) unterbrochen war. Unter diesen Umständen muß der angefochtene Bescheid als willkürlich qualifiziert werden.