JudikaturVfGH

G247/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1991

Dem Individualantrag haftet ein nicht iSd §18 VfGG

verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an, denn er enthält

entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VfGG keine

bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung

begehrt wird. Die Wendung "der Verfassungsgerichtshof möge ... in

§8b Abs5 (der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982) zumindest die

Wortfolge '... mehr als die Hälfte der wahlberechtigten

Gemeindebürger im Bereich einer Altgemeinde ...' aufheben" grenzt den verfassungswidrig erachteten Teil dieses Landesgesetzes nicht klar und unmißverständlich ab, sondern läßt offen, welche Worte (über die konkret wiedergegebene Wortfolge hinaus) nach Auffassung der Antragsteller tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen.

Sollte aber der Antrag dahin zu deuten sein, daß das Wort "zumindest" wegzudenken ist, so wäre der Umfang der zur Aufhebung beantragten Wortfolge zu eng; der verbleibende Rest des ersten Satzes des §8b Abs5 Krnt Allgemeine GemeindeO 1982 wäre nämlich als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar.

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