Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt hat, bildet ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der Verfassungsgerichtshof hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung (zB VfSlg. 10944/1986, 11448/1987 und 11608/1988) festgehalten.
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