KI-5/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Gericht hat ausschließlich über die Beschwerde über die Art des Exekutionsvollzuges nach §68 EO entschieden; eine Neufestsetzung der Vollzugsgebühr wurde beim Bezirksgericht auch nicht beantragt. Gegenstand der Entscheidung des Kreisgerichtspräsidenten war hingegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe nach §7 GEG 1962. Ob der Präsident des Kreisgerichtes mit Recht davon ausgehen konnte, hinsichtlich der "Dauer des Vollzuges" bei der Gebührenbemessung im Hinblick auf den 3. Satz des §7 Abs1 GEG 1962 an eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden zu sein, ist für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Antrages nach Art138 Abs1 lita B-VG ohne Belang.