Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß VfSlg. 10094/1984 ausgesprochen hat, ist eine Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen (§11 Abs2 MeldeG 1972) nicht als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren.
Eine Abmeldung stellt eine Maßnahme iS des §11 Abs3 MeldeG 1972 dar (vgl. §3 Abs5 leg.cit.), gegen die die betroffene Partei Einwendungen erheben kann, über die gegebenenfalls mit Bescheid abzusprechen ist.
Der Beschwerdeführer bekämpft keinen Bescheid iS des §11 Abs3 leg.cit. (offenbar hat er einen solchen bisher gar nicht beantragt), sondern die bloße Berichtigung des Melderegisters.
Zurückweisung der Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit.
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