Erklärt die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechts für nichtig, tritt - durch Wegfall des Beschwerdegegenstands - Klaglosstellung iSd §86 VfGG ein.
Kostenzuspruch.
(ebenso: B1772/93, B v 26.09.94).
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