G294/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§28 Abs1 Z1 lita des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, war verfassungswidrig.
Der in §28 Abs1 Z1 lita AuslBG normierte Straftatbestand, nach dem die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter (Verwaltungs )Strafe gestellt war, war vor dem 03.09.58, dem Tag des Inkrafttretens der MRK in Österreich, noch nicht in Verwaltungsvorschriften enthalten.
Die Durchführung eines Strafverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde war daher vom österr Vorbehalt zu Art5 MRK, wonach die Bestimmungen des Art5 der Konvention mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben, nicht gedeckt. Die in Prüfung gezogene Bestimmung hat deshalb zuunrecht kein Verfahren vor einem unabhängigen Tribunal gewährleistet, das über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage entscheidet.