V188/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der §45 - §49 RL-BA 1977 idF des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 02.03.90.
Wie der Antragsteller selbst ausführt, sind die bekämpften Bestimmungen keineswegs so eindeutig, daß ein zu erwirkender Feststellungsbescheid nur dem einzigen Zweck dienen würde, damit einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, um verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Bestimmung weiter zu verfolgen.
Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß §23 RAO einen (oder mehrere - auch dies ist ihm nicht unzumutbar -) bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid (bekämpfbare Bescheide) des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer über die von ihm aufgeworfenen Fragen zu erwirken, um klarzustellen, ob er mit den beabsichtigten Maßnahmen gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstößt.