JudikaturVfGH

G223/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1992

Der Beschuldigte des Strafverfahrens hatte zwar gegen den Beschluß der Ratskammer eine an das Oberlandesgericht Linz gerichtete Beschwerde eingelegt, doch ist dieses Rechtsmittel - da es sich um keinen der in §114 Abs1 StPO aufgezählten Fälle handelt - jedenfalls unzulässig. Daß dem Oberlandesgericht Linz - das im übrigen bei der in Aussicht genommenen Zurückweisung der Beschwerde keine der Vorschriften der Salzburger Landesverfassung anzuwenden hat - gemäß §114 Abs3 Halbsatz 2 StPO die Befugnis zukommt, die Beseitigung unterlaufener "Gebrechen des Verfahrens" anzuordnen, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich bedeutungslos. In Ausübung dieses Rechtes handelt das Oberlandesgericht nämlich nicht als zur Entscheidung in zweiter (oder höherer) Instanz berufenes, dh. im Rechtsmittelverfahren gesetzlich zuständiges Gericht; es wird dadurch auch nicht zu einem solchen Gericht. Dies aber wäre unabdingbare Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG.

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