JudikaturVfGH

A6/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1992

Für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof und angeschlossene Beilagen sind feste Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten (s. §3 Abs2, §14 TP5 und TP6 GebührenG 1957).

Nach §241 Abs2 BAO ist der so entrichtete Betrag von der zu seiner Erhebung zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht. Über den hier mit Klage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühren ist somit durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen.

Der Anspruch auf Rückzahlung eines für die Anfertigung von Kopien bezahlten Betrags läßt sich aus §66 und §68 WehrG 1990 rechtlich überhaupt nicht schlüssig ableiten.

Die "Feststellungsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil das "Recht der Gebührenfreiheit von allen Gebühren und Abgaben" nicht als vermögensrechtlicher Anspruch iSd Art137 B-VG angesehen werden kann.

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