JudikaturVfGH

G221/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1992

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §134 Abs1 und Abs5 StVG.

Da der Antragsteller bereits klassifiziert wurde, und zwar nachdem er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, jedoch bevor er den verbesserten (Individual )Antrag eingebracht hatte, ist er von §134 Abs1 und Abs5 StVG - jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des von ihm behaupteten Eingriffs in seine Rechtssphäre - nicht mehr aktuell betroffen; die Vorschrift ist für ihn nicht mehr wirksam.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §135 Abs1 erster Satz StVG.

Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Garsten und ist daher von der genannten Bestimmung des StVG, die den "Vollzugsplan" regelt, möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §119 bis §121 StVG gestattet und auch zumutbar, durch geeignete Ansuchen und Beschwerden Bescheide zu erwirken, die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann; in diesem Zusammenhang ist es ihm auch möglich, die behauptete Verfassungswidrigkeit der diesen Bescheiden zugrundeliegenden Bestimmung geltend zu machen.

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