JudikaturVfGH

B1409/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 1992

Der die Festnahme vornehmende Sicherheitswachebeamte, der selbst wahrgenommen hatte, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad (neuerlich) neben einem anderen Radfahrer fuhr, konnte vertretbarerweise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer nach mehrfacher Abmahnung, das Nebeneinanderfahren zu unterlassen, eine Übertretung nach §68 Abs2 StVO 1960 begangen habe.

Ebenso vertretbar konnte er im Hinblick auf die Äußerung des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Weiterführung der Demonstrationsfahrt davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer diese Handlung (Nebeneinanderfahren) zu wiederholen suchen werde.

Die Festnahme des Beschwerdeführers ist also gemäß §35 litc VStG rechtmäßig erfolgt.

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