JudikaturVfGH

B617/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1992

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken gegen §33 Abs3 ForstG 1975 nicht.

Dem Gesetzgeber kann nun nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe den rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum verlassen, wenn er getrachtet hat, der Erholungsfunktion des Waldes Geltung zu verschaffen, dabei jedoch die Beschränkung des Waldeigentums so gering wie möglich zu halten. Es ist nicht unsachlich, daß der Gesetzgeber keine weitere Ausdehnung der ohne Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters erlaubten Arten der Waldbenützung normiert.

Dem Gesetzgeber kann weiters nicht entgegentreten, wenn er nicht bloß darauf achtet, daß die Forststraßen selbst (nur um diese geht es im vorliegenden Fall) und die angrenzenden Waldflächen durch die eingeräumten Benützungsrechte keinen oder möglichst geringen Schaden nehmen, sondern auch das Ziel im Auge hat, den Erholungswert des Waldes insgesamt möglichst hoch zu halten. Ein adäquates Mittel hiezu ist es, eine gegenseitige Beeinträchtigung der verschiedenen Gruppen von (potentiellen) Forststraßenbenützern (etwa Fußwanderer, Alpinschiläufer, Schilangläufer, Radfahrer) zu vermeiden; dies kann etwa auch dadurch geschehen, Radfahrer von der Benützung von Forststraßen generell auszuschließen.

Wenn der Gesetzgeber das Benützen von Forststraßen durch Schi(lang)läufer offenbar für weniger eingriffsintensiv erachtet hat als durch Radfahrer, so kann der Verfassungsgerichtshof auch dieser Beurteilung verfassungsrechtlich nichts entgegenhalten.

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